Satzungsänderung Schützenverein

Satzungsänderung Schützenverein Mühlen e.V. von 1919

Satzung des Schützenvereins Mühlen e.V. von 1919

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der im Jahre 1919 gegründete Verein führt den Namen „Schützenverein Mühlen“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Verein den Namen „Schützenverein Mühlen e. V. von 1919“.

(2) Sitz des Vereins ist 49439 Mühlen in Oldenburg.

§ 2 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Schützen aus Mühlen, Kroge-Ehrendorf und Umgebung zur gemeinsamen Förderung des Schießsportes. Der Verein veranstaltet und fördert hierfür geeignete sportliche Übungen und Leistungen aller Art. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung von Schießsportanlagen und deren Nutzung durch die Vereinsmitglieder.

(2) Der Schützenverein Mühlen e. V. von 1919 mit dem Sitz in 49439 Mühlen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat weder politische oder konfessionelle noch wirtschaftliche Ziele und ist nur auf gemeinnütziger Grundlage aufgebaut. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Vergütungen (Angestelltengehälter) gegeben und keine Verwaltungsausgaben vorgenommen werden, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich der Satzung des Vereins unterwirft.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds;
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied;

sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig;

  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung von der Mitgliederliste

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen und den Vereinszweck verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus zur Zahlung fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Generalversammlung.

(3) Die Vereinsmitglieder unterwerfen sich den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen beim Königsschießen, Preis- und Übungsschießen.

(4) Die Vereinsmitglieder haben sich ferner an die vom Vorstand geforderte Ordnung während des Festmarsches auf dem Schützenfest und bei sonstigen vereinsmäßigen Anlässen auf dem Grundstück des Vereins zu halten.

§ 6 – Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Ehrenmitglieder des Vereins haben alle Rechte der ordentlichen Vereinsmitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Der Festausschuss

3. Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung).

§ 8 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Vereinsmitgliedern, und zwar:

– dem 1. Vorsitzenden (Präsident);

– dem 2. Vorsitzenden;

– dem 3. Vorsitzenden;

– dem Kassenwart;

– dem Geschäftsführer;

– dem Schriftführer;

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten durch den 1. und den 2. Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3) Der Vorstand verwaltet den Verein. Er beaufsichtigt das Vereinsvermögen, das Kassen- und Rechnungswesen und die Schriftführung. Der Vorstand hat das Recht, Anschaffungen und Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, zu tätigen.

(4) Der 1. Vorsitzende kann Vorstandssitzungen einberufen und abhalten, soweit dies zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vereinsführung zweckmäßig und notwendig erscheint. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter (2. Vorsitzender) leitet die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung sowie weitere Mitgliederversammlungen.

(5) Beschlüsse auf Vorstandssitzungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Über den Inhalt der Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem weiteren anwesenden Mitglied zu unterzeichnen.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig.

§ 9 – Der Festausschuss

Die Mitglieder des Festausschusses werden von der Generalversammlung jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Festausschuss bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Anzahl der Mitglieder im Festausschuss wird vom Vorstand festgelegt.

§ 10 – Generalversammlung/Mitgliederversammlung

(1) Die Generalversammlung ist jährlich vom Vorstand des Vereins durch einen Aushang in der Schützenhalle und durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Bei der Einberufung müssen zudem Ort und Uhrzeit der Generalversammlung bekannt gegeben werden. Es gilt eine Einladungsfrist von mindestens einer Woche.

(2) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der Generalversammlung in Schriftform beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

(3) Im Einzelfall können begründete Anträge in der Versammlung gestellt und nach Abstimmung auf Mehrheitsbeschluss behandelt werden.

(4) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz der Generalversammlung und leitet diese. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder.

(5) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist über eine schriftliche Abstimmung zu beschließen.

(6) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks – bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen:

  1. auf Beschluss des Vorstands, insbesondere wenn das Interesse des Vereins es erfordert,
  2. auf schriftliches Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe.

§ 11 – Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Generalversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder daran teilnehmen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

(2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und bei einem der Vorstandsmitglieder einzureichen. Der Vorstand hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages eine Generalversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung ist über den Beschluss zu entscheiden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckefällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Mühlen mit Sitz in 49439 Mühlen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 – Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31.03.2023 und durch Beschluss des Vorstandes vom 31.03.2023 beschlossen. Mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg gilt allein diese Satzung, vorherige Satzungen treten außer Kraft.

Der Vereinsvorstand wird ermächtigt, Änderungen redaktioneller Art, wie etwa Bezifferung oder Änderungen, die vom Registergericht für die Eintragung verlangt werden, ohne vorherige Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorzunehmen.

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